Stiftungen

Mit einer Stiftung lassen Sie Ihr Vermögen dauerhaft Früchte tragen

Stiftungen – Dauerhaft mit dem eigenen Vermögen nutzen stiften

Stiften ist in Mode. 2015 existierten in Deutschland mehr als 21.000 Stiftungen, die Anzahl hat sich zuletzt mehr als verdoppelt. Überwiegend werden damit soziale Zwecke gefördert, gefolgt von Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur. Weiteres Wachstum ist wahrscheinlich, in den nächsten zehn Jahren werden wohl mehr als 2,5 Billionen Euro vererbt.

Eine Stiftung ist immer dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet. Sie ist rechtlich selbstständig und gehört niemandem, sie hat also keine Gesellschafter oder Eigentümer. Vermögenswerte, die in die Stiftung eingebrachten wurden, können nicht mehr zurückgeholt werden. Der Stifter hat keine Eigentumsrechte mehr daran. Im Juristendeutsch wird eine Stiftung als „rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse“ bezeichnet.


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Es kann jederzeit, auch von Dritten, weiteres Kapital eingebracht werden. Dabei wird zwischen „Zustiftungen“ (= Kapitalerhalt, nur die Erträge hieraus werden ausgeschüttet) und „Spenden“ (= zeitnahe Verwendung des Betrags für den begünstigten Zweck) unterschieden. In eine Stiftung können alle möglichen Vermögenswerte eingebracht, also Geld, Wertpapiere, Immobilien aber z.B. auch Kunstsammlungen.

Es gibt einige wesentliche Grundsätze aus dem Stiftungsrecht, die dabei unbedingt beachtet werden müssen:

  • Aufsicht: Stiftungen müssen staatlich anerkannt und auch fortlaufend von Behörden kontrolliert werden.
  • Kapitalerhalt: Das Stiftungskapital darf nicht aufgebraucht werden, daher sind auch die Anlagemöglichkeiten einer Stiftung eingeschränkt.
  • Mittelverwendung: Die aus der Kapitalanlage erzielten Erträge müssen zeitnah dem Verwendungszweck der Stiftung zugeführt werden.
  • Organe: Ein bestellter Vorstand muss die Stiftung vertreten und leiten. Oftmals ist dies zu Beginn der Stiftungsgründer. Bei vielen Stiftungen wird noch ein Stiftungsrat einberufen, der die Arbeit des Vorstands überwacht und kontrolliert.
  • Steuern: Gemeinnützige Stiftungen sind von der Steuer befreit. Zustiftungen, also Überträge an die Stiftung, können sich für den Spender steuermindernd auswirken.
  • Unverfügbarkeit: Die Stiftung hat keine Eigentümer, sie ist rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse.
Mindestanlage Stiftungen

Um Stiftungen zu gründen, müssen Sie kein Millionär sein.

Mindestanlagebeträge in Stiftungen

Etwa ein Viertel aller deutschen Stiftungen ist mit einem Vermögen von unter EUR 100.000 ausgestattet, weitere knapp 50% weisen einen Betrag von bis zu EUR 1.000.000 aus. Es ist also kein Millionenvermögen zur Gründung einer Stiftung notwendig, nicht mal ein Mindestbetrag ist vorgeschrieben. Vielmehr ist es wichtig, aus dem Vermögensstock (eben das Vermögen der Stiftung) Erträge zu erwirtschaften, die dann dem begünstigten Zweck zugeführt werden. Hierauf achten auch die Finanzämter, eine Ausschüttung von mindestens EUR 3.000 p.a. wird als sinnvoll erachtet.

Eine große Herausforderung für Stiftungen ist die Vorgabe, den Kapitalstock zu erhalten. Dies schränkt die Stiftung in ihren Anlagemöglichkeiten ein. Die langfristig lukrativste Anlageform sind dabei Aktien von soliden wirtschaftenden Firmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Portfolio mit solchen gut gestreuten Qualitätsaktien langfristig eine positive Wertentwicklung erzielt wird, außerdem schütten diese Unternehmen zumeist kontinuierlich attraktive Dividenden aus.

Einschränkungen im Anlagemanagement

Aktienkäufe sind Stiftungen nicht möglich, da diese im Wert sinken und damit den Kapitalstock im Wert mindern können. Eine Ausnahme wäre, dass die Aktien direkt als Gründungskapital oder spätere Zustiftung in die Stiftung eingebracht werden. Auch können bis zu 1/3 der Kapitalerträge in die Rücklagen eingestellt werden. Sofern diese nicht fest verplant sind, sind damit auch Aktieninvestments möglich.

Als Anlageform bleiben nur konservative Investments, womit momentan kaum Erträge erzielt werden. Bei der Gründung der Stiftung muss daher darauf geachtet werden, dass Anlageexperten mitwirken oder ein guter Vermögensverwalter mit dem Anlagemanagement beauftragt wird. Achten Sie auf die Kosten, ansonsten verdient ausschließlich die Bank und die Stiftung hat nur geringe Erträge, die dem vorgesehenen Zweck zugeführt werden können.


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Organisation in Stiftungen

Für eine Stiftung müssen verschiedene Vertreter bestellt werden

Organisationsformen von Stiftungen

Häufig sind Stiftungsvorstand und Stiftungsrat ehrenamtlich tätig und stellen ihre betriebliche Infrastruktur kostenfrei für zur Verfügung (z.B. Sekretariat für administrative Aufgaben, Marketing für die Erstellung von Werbematerialien oder Rechnungswesen für die Buchhaltung). Trotzdem entstehen Kosten, z.B. für die Wirtschaftsprüfung. Diese Kosten müssen natürlich von den Erträgen abgedeckt sein. Vor der Gründung sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die Stiftung langfristig Nutzen generieren kann.

Manchen Gründer mag es mit Stolz erfüllen, wenn die Stiftung den eigenen Namen trägt und dieser damit über den Tod hinaus weiterlebt. Auch mögen die Visitenkarten als Vorstand der eigenen Stiftung bei Geschäftspartnern Eindruck machen. Allerdings bringt dies nichts, wenn die Stiftung zu geringe Erträge erzielt und damit nicht ihren eigentlichen Zweck fördern kann. In diesem Fall ist besser, bei bereits bestehenden Stiftungen zuzustiften oder zu spenden. Eine Zustiftung ist eine Einzahlung auf bereits vorhandenes Stiftungskapital, das dauerhaft erhalten wird und nur die hieraus erzielten Erträge ausgeschüttet werden. Eine Spende an eine Stiftung muss dagegen zeitnah für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Sonderform Verbrauchsstiftung

Eine Besonderheit stellt die Verbrauchsstiftung dar: die Stiftung wird dabei auf Zeit angelegt, das ihr zugeführte Vermögen wird innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Minimum zehn Jahre) ratierlich aufgebracht und dem vorgesehen Zweck zugeführt. Diese Möglichkeit besteht erst seit wenigen Jahren. In diesem Fall ist kein erweiterter Spendenabzug möglich. Eine Verbrauchsstiftung ist auch dann empfehlenswert, wenn der zu fördernde Zweck irgendwann endet. Zum Beispiel die Restauration eines historischen Gebäudes oder die Erforschung eines Medikaments.

Sämtliche übertragbaren Vermögenswerte können in eine Stiftung eingebracht werden, also Geld oder Wertpapiere. Unternehmensanteile und Immobilien können auch zum Buchwert eingebracht werden, ohne dass dabei stille Reserven gehoben werden, bei der Übertragung von Grundstücken fällt keine Grunderwerbsteuer an.


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Gründung von Stiftungen

Bei der Gründung von Stiftungen gibt es einige Formalien zu beachten

Gründung von Stiftungen

Eine Stiftung kann von privaten und juristischen Personen gegründet werden. Bei Privatpersonen ist es auch möglich, eine Stiftung von Todes wegen zugründen, also nach dem Ableben des Stifters. Es muss festgelegt werden, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, welche Summe zu Beginn eingebracht wird und wie die Organisationsstruktur aussehen soll (dies muss auch in einer Satzung fixiert werden). Dies gilt auch für die Vorgaben für die Vermögensanlage, die Geschäftsordnung oder Vertretungsregelungen.

Da eine Stiftung von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden muss empfehle ich, hierzu Experten hinzuzuziehen, die den Stifter im Gründungsprozess (und auch später) kompetent beraten und begleiten können. Neben der Gründung überwacht die Stiftungsaufsicht fortlaufend, sie muss dementsprechend regelmäßig über den Verlauf der Stiftung informiert werden. Im Falle von Regelverstößen kann sie diese beanstanden, Stiftungsorgane wie den Vorstand abberufen oder sogar die Stiftung auflösen.

Prüfung durch das Finanzamt

Auch das Finanzamt muss prüfen, sofern es sich um eine steuerbegünstigte Stiftung handelt. Die Auslegung kann innerhalb der deutschen Bundesländer unterschiedlich sein. Die Behörden in einigen Bundesländern sind damit zufrieden, wenn das Stiftungskapital nominal erhalten bleibt (= vor Inflationsrate), andere fordern einen realen Kapitalerhalt (= Es müssen ausreichend Kapitalerträge in der Stiftung erhalten bleiben, um den Inflationsverlust auszugleichen). Solche für die Stiftung bedeutsamen Punkte kann ein Laie nicht beurteilen und ist deshalb auf die Beratung von Experten angewiesen.

Eine gängige Vorgehensweise ist die Stiftung zu Lebzeiten zu gründen, aber nur einen Teil des insgesamt geplanten Kapitals einzuzahlen. Die restliche Summe wird erst mit dem Tod zugestiftet. Der Gründer kann somit schon zu Lebzeiten mit seiner Stiftung Gutes tun, ist aber noch Eigentümer des restlichen Kapitals und sichert dadurch die Finanzierung seines Ruhestands bzw. bleibt flexibel und kann ggf. seine Finanzstrategie anpassen. Nachteilig ist, dass der Restbetrag, der erst mit dem Tod in die Stiftung eingebracht werden soll, nicht pflichtteilsfest ist.

Sonderfall Pflichtteilsansprüche

Schenkungen sind erst nach zehn Jahren frei von Pflichtteilsansprüchen. Das Einbringen von Vermögen in eine Stiftung ist als Schenkung zu sehen. Der Betrag, der erst mit dem Tod in die Stiftung eingebracht wird muss dagegen voll auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dies gilt auch, wenn lebzeitig eine Immobilie in eine Stiftung eingebracht wird, der Schenker sich hieran ein Nießbrauchrecht vorbehält. Schenkungen unter Nießbrauch müssen beim Tod voll auf den Pflichtteil angerechnet werden. Ein weiterer Nachteil ist, dass für diesen Betrag kein Steuerspareffekt in Anspruch genommen werden kann.

Neben der altruistischen Motivation, eine Stiftung zu gründen, kann es durchaus noch andere Beweggründe geben. Es kommt vor, dass Erblasser verhindern wollen, dass Angehörige nach ihrem Tod ihr Vermögen erben. Stattdessen soll das Geld lieber einem guten Zweck gewidmet werden, der eben mit einer Stiftung verfolgt werden kann. Sofern die Stiftung von Todes wegen gegründet wird hat dies zur Folge, dass z.B. Kinder oder Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen können, was das Stiftungsvermögen entsprechend mindert. Sofern Sachwerte in die Stiftung eingebracht werden hat die Stiftung das Problem, dass Teile davon veräußert werden müssen, um den Pflichtteil als Geldwert zu begleichen. Wenn nun z.B. die Stiftung gegründet wurde, um eine Kunstsammlung der Nachwelt zu erhalten, wird damit die ursprüngliche Intention des Stifters zum Teil zerstört. Kunstwerke kurzfristig zu verkaufen, wird ein extrem schwieriges Unterfangen werden.


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Weitere Formen von Stiftungen

Das deutsche Stiftungsrecht kennt noch weitere unterschiedliche Stiftungsvarianten.

Treuhandstiftung

Im Unterschied zur klassischen rechtsfähigen Stiftung überträgt der Stifter bei dieser Form die dafür vorgesehenen Vermögenswerte an einen Treuhänder, der damit den bestimmten Zweck fördert. Die Stiftung wird vom Treuhänder verwaltet und vertreten, sie ist rechtlich unselbstständig. In steuerlicher Hinsicht wird die Wirkung jedoch entfaltet. Die Verwaltung ist weniger aufwändig. Eine Satzungsänderung oder sogar Auflösung ist möglich, die Flexibilität ist deutlich höher. Auf Wunsch kann die Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden. Für eine Treuhandstiftung werden mindestens EUR 10.000, besser EUR 15.000 benötigt, um vom Finanzamt anerkannt zu werden. Bei kleineren Beträgen sind Spenden sinnvoller.

Ein Fall aus der Praxis: Ein Mann besaß eine ansehnliche Kunstsammlung, seine Frau war in seinen Augen verschwendungssüchtig, sie reiste viel und kaufte fortlaufend neue Kleider und Schuhe. Die beiden hatten keine Kinder. Der Mann fühlte sich seiner dominanten gegenüber Frau unterlegen. Er fürchtete, dass die Frau unmittelbar nach seinem Tod die Kunstsammlung verkaufen könnte um sich von dem Erlös einen noch luxuriöseren Lebensstand zu finanzieren. Er traute sich nicht, mit der Frau hierüber zu sprechen, weil er befürchtete, sie würde sich sofort scheiden.

Um seine geliebte Kunstsammlung für die Nachwelt erhalten zu können gründete der Mann eine Stiftung, in welche die Artefakte eingebracht wurden. Die Kunstwerke blieben an ihrem bisherigen Platz, erst nach dem Tod werden sie in ein Museum überführt. Bis zu seinem Tod ist der Mann Vorstand der Stiftung, danach übernimmt der Museumsvorstand diese Funktion. Der Mann stellte dadurch sicher, dass die Kunstsammlung dauerhaft erhalten bleibt ohne sich mit seiner Frau darüber auseinandersetzen zu müssen. Die Frau bleibt durch die restliche Erbschaft abgesichert.

Verbrauchsstiftung

Bei Stiftung gilt der Grundsatz des Kapitalerhalts, d.h. Stiftungen schütten nur die erzielten Erträge aus, müssen aber das Stiftungsvermögen als solches erhalten. Im anhaltenden Niedrigzinsumfeld eine schwierige Situation, da die Stiftung ja gegründet wurde, um damit den vorgesehenen Zweck zu fördern. Größere Stiftungen können Kraft ihres höheren Stammkapitals noch einigermaßen in der Höhe akzeptable Ausschüttungen generieren. Bei kleinen Stiftungen wird dies schwierig, oft können – trotz aller Einsparmaßnahmen – gerade eben die eigenen Kosten abgedeckt werden.

Um eine passable Lösung zu schaffen hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Möglichkeit der „Verbrauchsstiftung“ geschaffen. Das Stiftungsvermögen wird in einem festen Zeitraum abgeschmolzen. Im Umkehrschluss sind aber auch die steuerlichen Sparpotentiale für den Stifter eingeschränkter.

Stifterrente

Um potentiellen Stifter die Angst vor einem schlechteren Lebensstandard nach Gründung der Stiftung zu nehmen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der „Stifterrente“ geschaffen. Es besteht die Möglichkeit, einem Stifter oder seinen engen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Großeltern, Geschwister, Kindern sowie Enkeln) eine Stifterrente einzuräumen. Wer dies aus diesem Personenkreis konkret sein soll, muss vom Stifter festgelegt werden. Um die Steuervergünstigungen der Stiftung jedoch behalten zu dürfen darf die Stifterrente nicht mehr als 1/3 der Erträge der Stiftung betragen (nur aus der Vermögensanlage – nicht von Spenden oder Zustiftungen!).

Die Grabpflege oder die Ehrung des Andenkens an den Stifter wäre ebenfalls über diese Lösung darstellbar. Die Stifterrente soll angemessen sein, darf jedoch nicht als Zusatzeinkommen verstanden werden, worüber ein besserer Lebensstandard finanziert werden könnte. Maßgeblich ist der Lebensstandard des Stifters. Auch besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch. Der Sachverhalt kann von einzelnen Finanzämtern unterschiedlich beurteilt werden.

Die Familienstiftung

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung oder Treuhandstiftung ist diese Form nicht dem Zweck der Gemeinnützigkeit, sondern der Unterstützung der Familie gewidmet. Um das Familienvermögen, insbesondere bei Unternehmensbesitz, nicht zu sehr zu zersplittern bzw. vor Vergeudung zu schützen kann eine solche Stiftung gegründet werden. Sie dient aber auch als Vermögensschutz: Zugriffe von Gläubigern sind – wenn die Satzung entsprechend gestaltet ist – nicht möglich. Ebenfalls kann verhindert werden, dass das Unternehmen später von Investoren aufgekauft und danach auf eine Art und Weise geführt wird, die gegen den Willen des Stifters gewesen wäre. Die Erträge aus der Stiftung werden den definierten Familienmitgliedern, den „Destinatären“, weitergeleitet.

Da die Familienstiftung nicht gemeinnützig tätig ist, unterliegen Zuwendungen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wofür die (ungünstigste) Steuerklasse III anzuwenden ist. Eine Ausnahme – für Erstausstattung sowie vertraglich fixierte Zustiftungen – gilt, wenn die Stiftung Sitzung und Geschäftsführung in Deutschland unterhält. In diesem Fall gilt die Steuerklasse des in der Satzung berücksichtigten Familienmitglieds, das (im verwandtschaftlichen Sinn) am weitesten vom Stifter entfernt ist. Sollten nur Kinder und Enkel des Stifters bedacht werden, wäre dies die Steuerklasse I. Sollen dagegen auch Geschwister berücksichtigt werden, gilt die Steuerklasse II.

Die Zuwendungen an die Destinatäre unterliegen der Einkommensteuer, außer diese nehmen auf das Ausschüttungsverhalten Einfluss. In letzterem Fall greifen die Steuern für Kapitalerträge, aktuell die Abgeltungsteuer. Die Stiftung selbst unterliegt der Körperschaftsteuer. Ohne die Familienstiftung würden die Vermögenswerte von einer Generation an die nächste übergeben werden, wofür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfallen würde. Da diese durch die Stiftungslösung verhindert wird, wird alle 30 Jahre ein Erbgang simuliert wo ein Übergang des Stiftungsvermögens auf zwei Kinder unterstellt wird.

Das Familienvermögen kann so konserviert und über Generationen hinweg aufbewahrt werden. Es ist nicht möglich, Vermögensgüter wieder zu entnehmen. Die Familienmitglieder werden durch die entstandenen Erträge finanziell versorgt.


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Steuern Stiftungen

Stiftungen werden steuerlich gefördert

Steuerliche Behandlungen von Stiftungen

Neben der Förderung eines bestimmten Bereichs sind steuerliche Vorteile meistens die Motivation zur Gründung einer Stiftung. Der Zweck muss entweder gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. Dabei muss das Gemeinnützigkeitsrecht berücksichtigt werden, das bei der Stiftung diese Kriterien nennt:

  • Selbstlosigkeit (es dürfen primär keine Zwecke im eigenen wirtschaftlichen Interesse verfolgt werden; wirtschaftliches und sparsames Arbeiten, zeitnahe Mittelverwendung),
  • Ausschließlichkeit (es darf nur der steuerbegünstigte Zweck verfolgt werden, aber keine anderen) und
  • Unmittelbarkeit (die steuerbegünstigten Zwecke müssen selbst verwirklicht werden).

Hohe Steuerfreibeträge

Die Stiftung ist von der Körperschaftsteuer befreit, auch Kapitalerträge werden ohne Steuerabzug gutgeschrieben. Privatpersonen können pro Jahr 20 % ihrer Einkünfte für wohltätige oder gemeinnützte Zwecke spenden, diese Beträge können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Außerdem können bis zu EUR 1.000.000 an Zustiftungen angerechnet werden, diese können in der Berechnung der Einkommensteuer jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Diese Vorgehensweise gilt nicht für Verbrauchsstiftungen. Außerdem gilt der Spendenabzug nur zu Lebzeiten des Stifters, Spenden oder Zustiftungen von Todes wegen haben hier keine Auswirkung, es besteht auch keine Möglichkeit, diesen an die Erben zu übertragen.

Eine Besonderheit besteht darin, geerbtes Vermögen an eine Stiftung weitergeben zu können. Sofern dies innerhalb von 24 Monaten nach entstehen der Erbschaftsteuerpflicht geschieht muss keine Erbschaftsteuer für den an die Stiftung zugeführten Betrag bezahlt werden (bzw. Sie bekommen diesen Betrag vom Finanzamt zurückerstattet). In diesem Fall ist es aber nicht möglich, den Sonderausgabenabzug oder eine Stifterrente in Anspruch zu nehmen.

Stiftungen Spenden

Spenden an Stiftungen werden steuerlich gefördert

Spenden an Stiftungen

Wem das Gründen einer Stiftung zu aufwändig ist, dem bleibt natürlich auch die Option mit einer Spende Gutes zu schaffen. Egal, ob dies nun zu Lebzeiten oder von Todes wegen geschieht. Eine Spende muss freiwillig und unentgeltlich für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen (= steuerbegünstigten) Zweck erfolgen.

Steuerliche Behandlung

Privatpersonen können beim „einfachen Spendenabzug“ bis zu 20 % ihrer gesamten Einkünfte steuerlich geltend machen. Darüberhinausgehende Beträge können auch steuerlich in spätere Jahre übertragen und dann geltend gemacht werden.

Im „erweiterten Spendenabzug“ können Privatpersonen bis zu EUR 1.000.000 an Spenden anrechnen lassen, allerdings verteilt auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Ehepaare (die zusammen in der Steuer veranlagen) können diesen Betrag wieder verdoppeln. Voraussetzung ist, dass diese Geldspende in den Vermögensstock einer Stiftung einfließt, sprich dort dauerhaft erhalten bleibt, eine Verbrauchsstiftung scheidet daher aus.

Hierdurch kann ein nicht unerheblicher steuerlicher Vorteil entstehen, gerade wenn die Spenden in der Phase von höheren Einkommen durchgeführt werden, also ein hoher Einkommensteuersatz festgelegt ist.