Testamentsvollstreckung

Mit einer Testamentsvollstreckung stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille nach dem Ableben durchgesetzt wird.

Testamentsvollstreckung – lassen Sie Ihren letzten Willen sicher durchsetzen

Sie haben Ihre Vermögensnachfolge gut geregelt. Das Testament ist erstellt, die von Ihnen gewünschten Erben und Vermächtnisnehmer sind eingesetzt, auch steuerlich haben Sie den Sachverhalt von einem Experten prüfen und optimieren lassen. Trotzdem haben Sie noch ein etwas ungutes Gefühl, ob Ihr letzter Wille nach Ihrem Ableben auch tatsächlich so umgesetzt wird, wie Sie es vorgesehen haben.

Erbengemeinschaften enden schnell im Streit

Es kommt doch zu Streit zwischen den Erben über die genaue Aufteilung Ihres Vermögens. Vermächtnisnehmer erhalten nur schwierig Zugang zu dem für Sie vorgesehenen Objekten. Oder ein Erbe könnte seinen Anteil innerhalb kurzer Zeit verjubeln. Möglicherweise haben Sie auch einen Menschen mit Behinderung in Ihrem Testament bedacht. Hier sollte verhindert werden, dass sich der Staat die Pflegekosten aus dem Erbanteil zurückholt und Ihr Erbe im Endeffekt persönlich nicht davon profitieren kann. Auch bei Minderjährigen stellt sich die Frage, in wie fern sich die Erziehungsberechtigten um das Erbe kümmern. Mitunter muss hier auch das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden (z.B. bei Immobilien).


Ich übernehme gerne Ihre Testamentsvollstreckung in Kempten und im ganzen Allgäu. Wenn Sie an einem anderen Ort leben, muss der Fall vorab geprüft werden. Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne. Ich bin ausgebildeter Generationenberater und Estate Planer und mit der Materie sehr gut vertraut. Lesen Sie über die Testamentsvollstreckung auch in meinem Buch „Der goldene Herbst – Finanzplanung für Ihren Ruhestand“.


Testamentsvollstreckung hilft bei der Auseinandersetzung des Nachlasses

Um die Durchsetzung Ihres letzten Willens sicherstellen zu können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung vorgesehen. Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung sichern Sie die Umsetzung Ihres eigenen Willens über den Tod hinaus. Der von Ihnen vorgesehene (oder auch z.B. auf Ihre Anweisung hin vom Nachlassgericht ernannte) Testamentsvollstrecker tritt dann an Ihre Stelle um die von Ihnen festgehaltenen Dinge umzusetzen.

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann viele Vorteile bieten, z.B. in folgenden Fällen:

Vermögenssicherung

Sie haben Zweifel am Umgang der Erben mit Ihrem Vermögen (z.B. Verprassen des Geldes, Verkauf des Elternhauses oder des selbst aufgebauten Unternehmens).

Sicherung des Familienfriedens

Die Entscheidungen über die Erbauseinandersetzung (=Verteilung des Nachlasses) trifft nur der Testamentsvollstrecker, nicht aber die Erbengemeinschaft. Er ist nur an Ihre Vorgaben als Erblasser gebunden. Er soll sich zwar mit den Erben abstimmen, diese sind ihm jedoch nicht weisungsbefugt (z.B. bei Aufteilung der Vermögenswerte). Hierdurch bleibt der Familienfriede zumindest in finanzieller und rechtlicher Sicht gewahrt und kann nur auf der privaten oder moralischen Ebene strittig werden. Sie können auch Testamentsvollstreckung anordnen, sofern sich die Erben nicht binnen einer festen Frist über die Verteilung des Nachlasses geeinigt haben. Dies kann die Einigung unter den Erben deutlich beschleunigen.

Kompetenzsicherung

Sie sind im Umgang mit Ihrem Vermögen sehr versiert (insbesondere bei einem evtl. vorhandenen eigenen Unternehmen). Diese Fachkompetenz muss bei den Erben nicht auch zwangsläufig vorhanden sein. Gerade bei Minderjährigen, jungen Erwachsenen oder auch Menschen mit Behinderung kann dies oftmals gar nicht der Fall sein. Durch Einsetzung eines fachkundigen Testamentsvollstreckers kann die fachlich richtige Handhabung sichergestellt werden.

Gängelung der Erben

Zu diesem Punkt müsste man dem Erblasser schon böse Absicht unterstellen: Gängelung für die Erben – diese können (bei entsprechenden Auflagen wie einer Dauertestamentsvollstreckung) nicht zur Gänze in freien Stücken über das Vermögen verfügen. Aber Achtung: Ein Erbe könnte bei der Einset- zung eines Testamentsvollstreckers das Erbe ausschlagen und den (in bar sofort fälligen) Pflichtteil verlangen. Ganz nach dem Motto: lieber ein kleineres, aber frei verfügbares Erbe als großer Erbanteil mit dem (aufgrund der Bevormundung durch die Testamentsvollstreckung) wenig angefangen werden kann.

Überschuldung des Erben (Privatinsolvenz)

Im Falle des direkten und kompletten Vermögensübergangs an den Erben würde das Vermögen sofort für die Begleichung vorhandener Schulden verwendet werden. Im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung erhält der Erbe nur die jährlichen Erträge aus dem Vermögen, das Vermögen als Ganzes bleibt jedoch erhalten. Dies kann auch angewandt werden, wenn ein Erbe einen sehr verschwenderischen Lebensstil pflegt.

Menschen mit Behinderungen

Auch bei als Erbe vorgesehenen Menschen mit Behinderungen kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein: sofern der Behinderte regulärer Erbe wäre (= wird als der Rechtsnachfolger Eigentümer seines Erbanteils), würde das ererbte Vermögen von Seiten der Behörden zur Begleichung für Heimkosten, Pflege und ähnliches herangezogen werden. Mittels des so genannten Behindertentestaments wird diese Per- son jedoch nur als „Vorerbe“ mit Dauertestamentsvollstreckung eingesetzt. Sie erhält demnach nur die Erträge aus dem vererbten Vermögen (z.B. mittels einer Vermögensverwaltung), der Staat wiederum hat aber keinen Zugriff auf die Sub- stanz, die somit als Ganzes erhalten bleibt. Ein bereits vorab festgelegter „Nacherbe“ erhält nach dem Tod dieses Vorerben das komplette Vermögen. Vorteile: der Behinderte erhält lebenslang eine zusätzliche Unterstützung aus der Dauervollstreckung des Erbanteils, der aufgrund der von Ihnen festgelegten Nacherbschaft vor den Zugriffen des Staats bewahrt wird.

Minderjährige Erben

Minderjährige sind nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig. Sie werden in Rechtsgeschäften von ihren gesetzlichen Vertretern, i.d.R. den Eltern, vertreten. Diese sind wiederum aber auch beschränkt handlungsfähig bzw. müssen sich mit dem Vormundschaftsgericht abstimmen. Das kann, z.B. bei Immobilienvermögen, sehr aufwändig und schwierig sein. Die Testamentsvollstreckung kann auch hier sinnvoll sein, da sich der Testamentsvollstrecker nicht mit dem Vormundschaftsgericht abstimmen muss. Außerdem kann die Testamentsvollstreckung bei Minderjährigen angebracht sein, wenn Sie verhindern möchten, dass die Eltern die Verwaltung des Erbanteils übernehmen.

Entlastung der Erben

Nicht zuletzt ist dies ein wesentlicher Punkt. Das Ableben eines geliebten Menschen ist wohl emotional eine der schwierigsten Situationen. Wenn in dieser Phase nun noch die Abwicklung des Nachlasses erledigt werden muss – eine Tätigkeit mit vielen Behördengängen und kaufmännischen Abstimmungen – kann dies manche Menschen komplett überfordern. Insbesondere, wenn diese Personen keine Nähe zu solchen Prozessen haben oder auch selbst mitten im Berufsleben stehen. Die Testamentsvollstreckung kann eine wesentliche Entlastung sein und eine schnelle und zuverlässige Abwicklung des Nachlasses bringen.

Nachteile einer Testamentsvollstreckung

Die genannten Vorteile können – aus Sicht der Erben – auch als Nachteile wahrgenommen werden.

Bevormundung der Erben

So wäre es durchaus möglich, dass diese durch Übergang des kompletten Vermögens in den eigenen Verantwortungsbereich eine zusätzliche Reife und persönliche Weiterentwicklung erfahren. Es muss festgehalten werden, dass die Testamentsvollstreckung eine Bevormundung der Erben ist.

Veränderung der zukünftigen Situation

Ihre heutigen Vorstellungen, die Sie in Ihrem Testament festhalten, können in der Zukunft überholt sein und sich zum Nachteil für Ihre Erben entwickeln. Ihr letzter Wille kann jedoch nach Ihrem Ableben nicht mehr abgeändert werden. Überlegen Sie, welche neuen Situationen künftig eintreten könnten und ob diese dann durch die Anordnungen in der Testamentsvollstreckung nach Ihrem Willen berücksichtigt werden (z.B. Heirat, Geburt von Kindern oder Unfälle).

Testamentsvollstrecker handelt eigennützig

Der Testamentsvollstrecker könnte selbstherrlich, herrschsüchtig und eigennützig Ziele statt die der Erben verfolgen. Dieses Risiko kann eingeschränkt werden, in dem der Testamentsvollstrecker verpflichtet wird über das gesetzliche Maß hinaus Informationen über das Vermögen und das eigene Handeln an die Erbengemeinschaft zu geben. Ebenso können Vorgaben festgelegt werden, dass regelmäßige Vermögensausschüttungen an die Erbengemeinschaft erfolgen müssen.

Mitvollstrecker kann empfehlenswert sein

Bei äußerst wichtigen Entscheidungen können „Mitvollstrecker“ ernannt werden, mit denen Abstimmungen oder auch Zustimmungen erfolgen müssen. Sie können auch festlegen, dass Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten eingeleitet werden. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Auch der Testamentsvollstecker kann sein Amt niederlegen. Dies könnte geschehen, wenn sich die Zusammenarbeit mit den Erben sehr schwierig gestaltet. Falls der Testamentsvollstrecker von seinem Amt zurücktritt muss das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker bestellen. Ob dieser dann besser Ihren letzten Willen umsetzt und mit den Erben zusammenarbeitet sei dahingestellt.


Ich übernehme gerne Ihre Testamentsvollstreckung in Kempten und im ganzen Allgäu. Wenn Sie an einem anderen Ort leben, muss der Fall vorab geprüft werden. Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne. Ich bin ausgebildeter Generationenberater und Estate Planer und mit der Materie sehr gut vertraut. Lesen Sie über die Testamentsvollstreckung auch in meinem Buch „Der goldene Herbst – Finanzplanung für Ihren Ruhestand“.


Arten der Testamentsvollstreckung

Abwicklungsvollstreckung

Der Standardfall ist die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker führt sämtliche letztwillige Verfügungen, eben den letzten Willen des Erblassers, aus. Er hat die Rechte, den Nachlass zu verwalten, zu verfügen und in Besitz zunehmen. Er kann auch – sofern zur Abwicklung des Nachlasses er- forderlich – Verbindlichkeiten eingehen. Außerdem kann bei Überschuldung des Nachlasses auch ein „Nachlassinsolvenz- verfahren“ und die Zwangsversteigerung von Nachlassgrundstücken festgesetzt werden. Ebenso kann er gerichtlich Rechte geltend machen, die zum Nachlass gehören.

Der Nachlass wird auseinandergesetzt. Der Erbengemeinschaft gehört der Nachlass als Ganzes, d.h. einzelne Vermögenswerte werden nicht sofort auf einzelne Erben aufgeteilt, sondern gehören allen anteilig gemäß der vorgesehen Erbquote. Der Testamentsvollstrecker teilt die vorhandenen Vermögenswerte in der Auseinandersetzung unter den Erben entsprechend auf.

Ebenfalls erfolgt die Erklärung der Erbschaftsteuer für die Erben. Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten: sofern zum Nachlass auch Schulden gehören verrechnet diese der Testamentsvollstrecker mit dem vorhandenen Vermögen. Strittige Schulden werden ebenfalls von ihm geklärt.

Verwaltungsvollstreckung

Neben der Abwicklungsvollstreckung gibt es noch die Verwaltungsvollstreckung: die Aufgabe des Testamentsvollstreckers wird auf die Verwaltung des Nachlasses (aber eben keine Abwicklung) reduziert, zeitlich verlängert sie sich dadurch jedoch. Der Erträgnisse aus der Verwaltung des Nachlasses sind an die Erbengemeinschaft herauszugeben. Die Verwaltungsvollstreckung kann auf bestimmte Bestandteile der Erbmasse oder einzelne Erben eingeschränkt werden. Diese Variante der Testamentsvollstreckung wird häufig gewählt, wenn die Erben (noch) nicht über die erforderliche Kompetenz zur eigenen Verwaltung des Vermögens verfügen, z.B. bei Minderjährigen.

Streitpotential ist gegeben, sofern Vor- sowie Nacherbe(n) festgelegt wurden. Im Interesse des Vorerben sind möglichst hohe Ausschüttungen aus dem Vermögen; der Nacherbe wird dafür plädieren, die Erträge möglichst zu thesaurieren (= in das Vermögen zu reinvestieren). Es empfiehlt sich – auch hier – ein möglichst detailliertes Testament aufzusetzen.

Dauervollstreckung

Die dritte Variante ist die Dauervollstreckung: Sie ist eine Kom- bination aus Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung. Es ist auch möglich, die Testamentsvollstreckung nur auf bestimmte Teile des Nachlasses zu beschränken, z.B. auch auf Vermächtnisse. In diesem Fall überprüft der Testamentsvoll- strecker, ob Ihre Auflagen (die „Erschwerungen“, z.B. die regelmäßige Grabpflege) vom Begünstigten des Nachlasses umgesetzt werden.

Die Beschränkungen können auch zeitlich erteilt werden. Grundsätzlich würden sowohl die Dauer- sowie Verwaltungsvollstreckung nach 30 Jahren unwirksam werden. Sie können jedoch darüber hinaus an die Lebenszeit eines Erben oder des Testamentsvollstreckers gebunden werden.


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Kosten der Testamentsvollstreckung

Im Gesetz steht, dass „der Testamentsvollstrecker für die Führung des Amts eine angemessene Vergütung verlangen kann, sofern nicht der Erblasser anderes bestimmt hat“. Die Bezahlung ist also relativ unklar geregelt. Um hier Transparenz zu schaffen, haben sich in der Praxis verschiedene Tabellen mit Mustervergütungen bewährt. Wir verwenden die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins, die sich nach der Höhe des Nachlasses richtet:

  • Bis EUR 250.000: 4,0%
  • Bis EUR 500.000: 3,0%
  • Bis EUR 2.500.000: 2,5%
  • Bis EUR 5.000.000: 2,0%
  • Ab EUR 5.000.000: 1,5%

Die Gebühren mögen im ersten Moment hoch erscheinen. Bedenken Sie jedoch, welche Kosten durch aufwändige Erbprozesse entstehen. Die Gesamtsummen können deutlich höher sein, abgesehen von dem damit verbundenen Ärger. Je nach Aufwand besteht die Möglichkeit, Gebühren zu erhöhen oder zu senken. Klären Sie dies im Vorfeld mit dem gewünschten Testamentsvollstrecker. Sollte nichts festgelegt sein, kann erdies eben selbst „angemessen“ festlegen. Es ist auch möglich, dass sich die Erben mit ihm darauf verständigen.

Grundsätzlich muss dabei beachtet werden, dass der Testamentsvollstrecker bei zu geringer Vergütung das Amt ablehnen kann. In diesem Fall haben Sie – oder besser gesagt Ihre Erben – das Problem, dass das Nachlassgericht einen anderen Testamentsvollstrecker bestellen muss, soweit im Testament keine konkrete Ersatzperson vorgegeben ist. Bei Dauervollstreckung (z.B. Vergütung zwischen 2% und 4% der Einkünfte) oder mehreren Testamentsvollstreckern müssen wiederum andere Regelungen getroffen werden. Der Testamentsvollstrecker hat auch Anspruch auf Ersatz von Auslagen, z.B. für Abstimmung mit Steuerberatern oder Reisekosten.


Ich übernehme gerne Ihre Testamentsvollstreckung in Kempten und im ganzen Allgäu. Wenn Sie an einem anderen Ort leben, muss der Fall vorab geprüft werden. Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne. Ich bin ausgebildeter Generationenberater und Estate Planer und mit der Materie sehr gut vertraut. Lesen Sie über die Testamentsvollstreckung auch in meinem Buch „Der goldene Herbst – Finanzplanung für Ihren Ruhestand“.


Beauftragung

Die Testamentsvollstreckung ordnen Sie in Ihrer letztwilligen Erklärung an. Lassen Sie dieses auf jeden Fall von einem Fachmann erstellen. Zur Vorbereitung sollten Sie sich aber schon zu diesen Punkten Gedanken machen:

  • Sollen Darlehen aufgenommen werden können, z.B. zur Renovierung einer Immobilie, die danach zu einem höheren Preis verkauft werden kann?
  • Welche Kontrolle soll über den Testamentsvollstrecker vorgesehen sein?
  • Sofern Sie ein Unternehmen besitzen: Klarstellung von Aufgaben im Unternehmensbereich, z.B. Einsetzung eines Geschäftsführers.
  • Sollen Sanktionsklauseln für Erben gelten, sofern diese nicht Ihre Auflagen als Erblassers erfüllen?
  • Wann soll die Testamentsvollstreckung enden? Möglich wären z.B. nach Abwicklung des kompletten Nachlasses oder nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiums durch einen bestimmten Erben.
  • Wie soll die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt werden?

Sie sehen, es ist sehr wichtig sich im Vorfeld zur Erstellung des Testaments ausreichend Gedanken zu machen. Sprechen Sie diese auch mit dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker durch! Je besser dieser Ihren Willen kennt umso einfacher kann er diesen nach Ihrem Ableben umsetzen.

Sprechen Sie mich bei Fragen zur Testamentsvollstreckung an – ich bin gerne für Sie da!